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Rechtswidrige Briefkastenwerbung ist Franchisegeber zuzurechnen
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 02.01.2009 - Az.: 38 O 116/05
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Leitsatz:
Verhält sich ein Franchisenehmer rechtswidrig, in dem er unerlaubt Werbematerialien in den Briefkasten eines Verbrauchers einwirft, so ist dem Franchisegeber diese Handlung zuzurechnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Unternehmen nach außen mit einem einheitlichen Werbe- und Vertriebskonzept präsentiert und der einzelne Franchisenehmer in den Werbeprospekten nicht einmal namentlich erwähnt wird.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war ein Wettbewerbsverein. Bei der Beklagten handelte es sich um ein Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb von Pizza durch selbstständige Franchisenehmer unter einem einheitlichem Vertriebskonzept befasste. Die Beklagte trat als Franchisegeberin auf.
Die Klägerin war der Auffassung, dass ein Franchisenehmer sich rechtswidrig verhalten habe, als er einem Verbraucher mehrfach Werbeprospekte in den Briefkasten einwarf, obwohl dieser ausdrücklich keine Werbung wünschte. Der Franchisegeber habe für diesen Verstoß zu haften, da das Unternehmen ein einheitliches Vertriebs- und Marketingkonzept verfolge. Daher begehrte die Klägerin Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Sie stellten fest, dass der Franchisenehmer sich rechtswidrig verhalten habe, als er den Werbeprospekt innerhalb weniger Monate in den Briefkasten des Verbrauchers warf. Der Verbraucher habe durch einen Aufkleber auf dem Kasten deutlich gemacht, dass er keine Werbung wünsche. In den Franchisebestimmungen sei festgelegt, dass die Werbung nur in entsprechend gekennzeichnete Briefkästen eingeworfen werden dürfe.
Dem Franchisegeber sei dieser Verstoß zuzurechnen. Zwar arbeite jeder Franchisenehmer selbstständig unter einer einzelnen Lizenz. Jedoch verfolge das Unternehmen ein einheitliches Marketing- und Vertriebskonzept. Jede Werbemaßnahme müsse mit dem Franchisegeber abgesprochen werden. Zudem sei die Aufmachung und Gestaltung jeglicher Werbematerialien für jede Pizza-Filiale gleich. Schließlich spreche für eine Haftung des Franchisegebers, dass der Franchisenehmer gar nicht namentlich auf den Prospekten erwähnt werde und damit in dem Außenauftritt erkennbar sei.
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