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Krankenkasse darf ohne Einwilligung telefonisch nicht mit ihren Produkten werben
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 9/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ist nicht vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag umfasst. Eine Krankenkasse darf in solchen Fällen telefonisch nicht ohne vorherige Zustimmung bei den Mitgliedern werben.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Verbraucherverband, der gegen die beklagte Betriebskrankenkasse einen Unterlassungsanspruch wegen Telefonanrufen zur Vermittlung von Zusatzversicherungen geltend machte.

Ein Mitarbeiter der Krankenkasse rief bei einem Mitglied auf dessen privatem Telefonanschluss an und klärte ihn zunächst über Versorgungslücken im Zuge der Gesundheitsreform auf. Dann wurde ihm eine private Zusatzversicherung eines Krankenversicherungsunternehmens angeboten. Nachdem der Angerufene seine Kontonummer mitgeteilt hatte, erhielt er nach einiger Zeit die Bestätigung über einen Vertragsabschluss. Er hatte zuvor kein ausdrückliches Einverständnis zu einem solchen Anruf erteilt.

Daraufhin wandte er sich an den Kläger, der die Beklagte erfolglos abmahnte und gerichtlich Unterlassung begehrte.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Grundsätzlich dürfen sich Krankenkassen auch ohne Einverständnis an ihre Mitglieder wenden, wenn es um Handlungen gehe, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gegenüber den Versicherten dienen solle.

Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen zwischen einem Versicherten der beklagten Krankenkasse und einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Das sei der Beklagten zwar erlaubt, wenn dies in der Satzung vorgesehen sei. Jedoch handle die Krankenkasse dann nicht in der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages, sondern im Rahmen einer erlaubten Nebentätigkeit.

Um in einem solchen Fall telefonische Werbung für die Produkte zu machen, benötige die Krankenkasse die vorherige Einwilligung des Versicherten. Denn der Angerufene solle vor davor geschützt werden, dass er mit unaufgeforderten Telefonanrufen in seiner Privatsphäre gestört werde. Zudem gehe es auch darum, dass die Entscheidungsfreiheit des Versicherten geschützt werden solle, denn die Gefahr unüberlegter Geschäftsabschlüsse am Telefon werde dadurch erhöht, dass der Angerufene hierauf nicht vorbereitet sei.




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