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Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gilt nicht für juristische Person
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 28.08.2008 - Az.: 2 U 1557/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG gilt nur für natürliche Personen. Eine juristische Person verfügt nicht über personenbezogenen Daten, über die sie Auskunft verlangen kann.



Sachverhalt:

Der Beklagte war Betreiber einer Homepage, auf der sich ein Artikel zu dem Thema "Nicht-adelige Träger des Namens Fürst von…".

Die Klägerin zu 1) war ein Unternehmen, das den Namensbestandteil "Fürst von..." trug. Bei der Klägerin zu 2) handelte es sich um eine Adelige, die den Titel "Fürstin von..." trug.

Die Klägerinnen waren der Auffassung, dass die Äußerungen in dem Artikel auf der Online-Präsenz des Beklagten sie diffamierten. Sie machten daher u.a. einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG gerichtlich geltend.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nur zugunsten der Fürstin. Dem Unternehmen stehe der Auskunftsanspruch nicht zu.

Mit ihrer Klage verfolgten die Klägerinnen einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten die Beklagte über sie gespeichert habe und an welche Personen oder Stellen diese Informationen übermittelt worden seien. Ferner begehrten sie die Benachrichtigung über die Herkunft ihrer persönlichen Daten.

Aus dem Zweck des § 34 BDSG ergebe sich, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werde.

Nur eine natürliche Person könne über personenbezogene Daten verfügen. Zu einer juristischen Person, wie z.B. einer Firma, könne eine Zuordnung personenbezogener Daten nicht erfolgen.

Da der Beklagte auf seiner Homepage den Namen der Klägerin nebst dem Namen ihres Ehemannes genannt habe, sei ihr der Auskunftsanspruch zuzusprechen.




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