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Anforderungen an Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarten
Bundesgerichtshof , v. 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine wirksame Einwilligung in Telefonanrufe mittels einer Gewinnspielkarte ist nur dann möglich, wenn die Zustimmungshandlung alleine abgefragt wird, ohne weitere Zusätze.

2. Die Voraussetzungen erfüllt der Einwilligungstext "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)" nicht, wenn die Einwilligungserklärung umfasst nicht nur die Berechtigung in weitere interessante telefonische Angebote, sondern zugleich auch die Erlaubnis, die Gewinnbenachrichtigung per Telefon mitzuteilen.



Sachverhalt:

Die Zeitschrift "BILD der Frau" veranstaltete ein Preisausschreiben. Für die Teilnahme vom Gewinnspiel war der Zeitung eine an den Verlag adressierte Gewinnspielkarte beigefügt.

Der Teilnehmer musste auf Leerzeilen seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer eintragen. Unter der Leerzeile für die Telefonnummer befand sich der Hinweis:

"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote (...)"


Der Verlag rief wenig später an und teilte dem Teilnehmer unter Hinweis auf das Gewinnspiel mit, dass er demnächst per Post einen Gutschein zugesandt bekomme. Im Anschluss bot der Verlag dem Teilnehmer an, die Zeitschrift "BILD der Frau" zu einem Vorzugspreis zu beziehen.


Entscheidung:

Das Gericht stufte den Anruf als unerlaubten Telefonanruf ein.

Die Einwilligungserklärung auf der Gewinnspielkarte erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

Eine wirksame Einwilligung in Telefonanrufe sei nur dann möglich, wenn die Zustimmungshandlung alleine abgefragt werden, ohne weitere Zusätze. Dies sei nicht gegeben.

Denn die Einwilligungserklärung umfasse nicht nur die Berechtigung in weitere interessante telefonische Angebote, sondern zugleich auch die Erlaubnis, die Gewinnbenachrichtigung per Telefon mitzuteilen.




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